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Satzung der Deutschen Orient-Gesellschaft

Die Deutsche Orient-Gesellschaft wurde am 24. Januar 1898 gegründet. Sie wurde am 22. September 1902 in das Vereinsregister des damaligen Königlichen Amtsgerichts I zu Berlin unter der Nr. 279 eingetragen.

Die am 5. Mai 2001 beschlossene Ordnung

§1

Der Name des Vereins ist "Deutsche Orient-Gesellschaft e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Berlin-Charlottenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Ziele des Vereins sind

§3

Diese Ziele sollen in der Hauptsache erreicht werden durch

§4

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden (persönliche und körperschaftliche Mitglieder). Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ehrenmitgliedschaft kann Vereinsmitgliedern angetragen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5

Den Jahresbeitrag der Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Jahresbeiträge sind im ersten Quartal fällig. Neue Mitglieder, die im letzten Quartal eintreten, brauchen den Jahresbeitrag erst für das folgende Jahr entrichten.

§6

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich für den Fall der auftragsmäßigen Übernahme von Tätigkeiten für den Verein dürfen angemessene Aufwendungsvergütungen gezahlt werden.

§7

Die Mitglieder erhalten von dem Verein unentgeltlich die "Mitteilungen der Deutschen Orient-Gesellschaft zu Berlin" jeweils nach Erscheinen. Die Mitglieder haben das Recht, alle weiteren Publikationen des Vereins zu einem ermäßigten Preis zu beziehen.

§8

Die Mitgliedschaft endet

In den Fällen d. und e. kann das betreffende Mitglied mit aufschiebender Wirkung Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§9

Die Organe des Vereins sind

§10

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung oder durch zwingende Gesetzesvorschriften anderen Organen übertragen sind. Sie bestimmt insbesondere die Richtlinien für die Vereinsaktivitäten. Diese Zuständigkeit bezieht sich weiterhin auf

§11

In den ersten sechs Monaten jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen

§12

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand verschickt die Einladungen unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Datum der Versammlung (Datum des Poststempels). Mitgliederversammlungen, auf denen Vorstandswahlen stattfinden, sollen abwechselnd in Berlin und an einem anderen zentral gelegenen Ort in der Bundesrepublik Deutschland abgehalten werden.

§13

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied als Versammlungsleiter vorschlagen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Vereinsmitglied bis zu zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen. Dringlichkeitsanträge können mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.

§14

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Rückkommensanträge ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über die Vereinsauflösung sind nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder zu fassen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen.

§15

Stimmberechtigt sind allein die anwesenden Mitglieder; Stimmabgabe für Abwesende ist nicht zulässig. Die körperschaftlichen Mitglieder können ihre Stimme durch einen persönlichen Vertreter ihrer Institution, deren Mitglied er sein muss, abgeben. Ein solcher bevollmächtigter Vertreter kann nur für eine Mitgliedsinstitution stimmen, jedoch gegebenenfalls eine zweite Stimme für seine persönliche Mitgliedschaft abgeben.

§16

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§17

Der Vorstand besteht aus

§18

Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er verantwortet alle vom Verein durchgeführten Unternehmungen. Das Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder richtet sich nach einer Geschäftsordnung, die der Vorstand sich gibt.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten.

§19

Zum Empfang von Geldern für den Verein und Quittungsleistungen sind der Vorsitzende und der Schatzmeister und deren Stellvertreter, jeder für sich allein, befugt. Der Schatzmeister hat einen Jahresabschluss zu erstellen.

§20

Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Vorstandsbeauftragte ernennen sowie Kommissionen bilden und beauftragen; beides kann sowohl für ad-hoc-Aufträge wie für langfristige Aufgaben erfolgen.

§21

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung von den dort anwesenden Vereinsmitglie-dem aus dem Kreis aller persönlichen Mitglieder auf drei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wahlleiter ist der jeweilige Versammlungsleiter. Über jedes Vorstandsamt wird getrennt abgestimmt. Die nicht anwesenden Kandidaten haben ihr Einverständnis mit der Kandidatur vor der Wahl schriftlich zu erklären.

§22

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich, jedoch kann der Vorsitzende nach zwei Amtsperioden erst wieder für die übernächste kandidieren. Mindestens eines der Vorstandsmitglieder muss seinen Wohn- oder Amtssitz in Berlin haben. Scheidet der Vorsitzende aus, so übernimmt sein Stellvertreter dieses Amt. Scheiden beide aus, so kann der Restvorstand aus seinen Mitgliedern einen neuen Vorsitzenden wählen oder Neuwahlen des Vorstandes beschließen. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so hat der Restvorstand binnen sechs Wochen eine Neuwahl abzuhalten. Die satzungsmäßige Amtszeit des Vorstandes wird vorzeitig beendet, wenn eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.

§23

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind oder ihr Votum schriftlich abgegeben haben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, zu welchen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mindestens fünf Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen hat. Eine Vorstandssitzung muss binnen einer Woche einberufen werden, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Rückkommensanträge ist die Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder notwendig. Über die Verhandlungen ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§24

Der Vorstand hat auf seiner ersten Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder einen Beirat von in der Regel sechs Personen zu berufen, von denen mindestens vier Fachwissenschaftler sein müssen.
Der Beirat muss zu Vorstandssitzungen, auf denen wissenschaftliche Fragen von Bedeutung zu beschließen sind, hinzugeladen werden; seine dort anwesenden Mitglieder haben bei Beschlussfassungen Stimmrecht.
Im Bericht des Vorsitzenden auf der Mitgliederversammlung sind diese Beschlüsse unter Nennung aller Sitzungsteilnehmer bekannt zu geben.
Die Amtsdauer des Beirates endet zugleich mit der des Vorstandes, der ihn berufen hat.

§25

Denkmäler des vorderasiatischen Altertums und Mittelalters, die in das Eigentum des Vereins gelangen, sind unentgeltlich in das Eigentum der Staatlichen Museen Preußischer Kulturbesitz, jeweils in das der zuständigen Abteilung, zu überfuhren. Jedoch steht es dem Verein frei, auch andere Sammlungen zu berücksichtigen.

§26

Für den Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Staatlichen Museen Preußischer Kulturbesitz. Diese haben das Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§27

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Deutschen Orient-Gesellschaft am 5. Mai 2001 beschlossen. Sie tritt an die Stelle aller bisherigen (vom 7. Mai 1902, vom 18. Juni 1920, vom 23. Juli 1953, vom 17. Juli 1965, vom 19. Juni 1976 und vom 8. April 2000). Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erfolgt.

 

gez. Berlin, den 5. Mai 2001

Vorsitzender Prof. Dr. Jan-Waalke Meyer
stellv. Vorsitzender Prof. Dr. Gernot Wilhelm
Schriftführer Prof. Dr. Helmut Freydank
Schatzmeister Dr. Peter Pfälzner